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Durch die Bildung einer Ausgleichsvereinigung, in der sich zum Beispiel alle betroffenen Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in einem Bundesland oder sogar auf Bundesebene freiwillig zusammenschließen, kann die Abwicklung mit der Künstlersozialkasse stark vereinfacht werden.

Das sind die Vorteile für die Mitglieder solcher Vereinigungen:
  • es entfällt die jährliche Meldepflicht
  • es entfällt die direkte Beitragspflicht
  • es entfällt die Kontrolle durch die Außenprüfer
  • lediglich gegenüber der Ausgleichsvereinigung ist ein Beitrag zu zahlen, da diese insgesamt als Zahler und nachweispflichtige Stelle gegenüber der KSK eintritt.
Zurzeit befindet sich die BAG in Verhandlungen über die Höhe einer vertretbaren Bemessungsgrundlage. Es sollen damit sowohl für kleinere Veranstalter, wie auch für Jugendzentren mit regelmäßigem Kulturprogramm attraktive und gerechte Jahresbeiträge gestaltet werden.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zahlungen der Ausgleichsvereinigung benötigen wir noch Praxisdaten. Wir suchen dazu bundesweit interessierte Träger/Einrichtungen, die bereit sind sich freiwillig einer Prüfung durch die KSK zu unterziehen, um eine praxisnahe und gerechte Gestaltung der Beiträge für die Mitglieder der Ausgleichsvereinigung zu ermöglichen.

Nähere Informationen zur Umsetzung des KSVG sind nachzulesen auf der Homepage der KSK unter www.kuenstlersozialkasse.de.
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